Eigenverwaltung nach §§270 ff. InsO
Der Gesetzgeber hat mit der Eigenverwaltung in der InsO (§§270 ff) ein Instrument geschaffen, das - gerade in Verbindung mit einem Insolvenzplan – die Sanierung und Restrukturierung eines Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erleichtern soll und dem Schuldner seinen Handlungs- und Wirkungsspielraum erhält.
Im Normalfall geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht auf Vermögensverwaltung- und -verfügung von der Geschäftsführung des Schuldnerunternehmens nach §80 InsO auf den vom Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter über. Damit ist dem Schuldner schon von Rechts wegen das Recht der Fortführung des Geschäftsbetriebs ab diesem Zeitpunkt entzogen und fällt dem Insolvenzverwalter - in seiner (Haupt-)Funktion als Vertreter der Gläubigerinteressen - zu.
Der Geschäftsführung ist somit der Handlungsspielraum genommen, die Geschicke und Intentionen des Restrukturierungs- und Sanierungsprogramms nachhaltig zu verfolgen und wird in die Hände eines u. U. branchenunerfahrenen Insolvenzverwalters gegeben, der zumeist auch die vielseitigen Aufgaben eines Unternehmers in dieser Phase der Sanierung und Restrukturierung gar nicht leisten kann.
Sofern jedoch bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - idealerweise zusammen mit dem Insolvenzantrag - dem Gericht ein Antrag des Schuldners auf Anordnung der Eigenverwaltung nach §270 Abs 2 Satz 1 InsO vorliegt und sofern die Voraussetzungen einer Eigenverwaltung gegeben sind, hat der Gesetzgeber es als vorteilhaft - und damit vertretbar – angesehen, die Vermögensverwaltungs- und -verfügungsbefugnis beim Schuldner auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu belassen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Genehmigung der Eigenverwaltung durch das Insolvenzgericht sind nach InsO, dass diese zu:
- keiner Verzögerungen des Insolvenzverfahrens führt
- keine Benachteiligung der Gläubiger entsteht.
Über den reinen Gesetzestext hinaus spielen in der Beurteilungspraxis der Gerichte u. a. Kriterien, wie die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags, kein schuldhaftes Verhalten der Geschäftsführung, eine notwendige Sachkenntnis und die Akzeptanz der handelnden Personen eine wichtige Rolle.
Liegen diese Voraussetzung nach Überzeugung des Gerichts vor, ordnet es mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die Eigenverwaltung an und bestellt anstelle des Insolvenzverwalters einen Sachwalter, dessen Rechtsstellung sich im Wesentlichen auf die Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und die Überwachung der Geschäftsführung im eröffneten Insolvenzverfahren beschränkt. Auf Antrag der Gläubigerversammlung kann das Gericht einschränkend bestimmte Rechtsgeschäfte unter die Zustimmung des Sachwalters stellen. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet auch die Eigenverwaltung und das Amt des Sachwalters.
Dieses Instrument der Eigenverwaltung - mit dem Erhalt der wesentlichen Kompetenzen und Befugnisse beim Schuldner - ermöglicht der Geschäftsführung insbesondere bei den Gläubigern, den Geschäftspartnern - ob Kunde oder Lieferant - und den Mitarbeitern weiter Vertrauen zu schaffen und den Prozess der Sanierung und Restrukturierung positiv zu kommunizieren und nachhaltig umzusetzen; ggf mit Unterstützung des Sachwalters.
Unsere Expertise
Gerade in Verbindung mit einem vorinsolvenzlich erarbeiteten prepackaged Insolvenzplan stellt die Eigenverwaltung ein schlagkräftiges Instrument dar, um die Sanierungs- und Restrukturierungsprozesse in weitgehend eigener Verantwortung und Handlungsspielraum zielgerichtete umzusetzen. MPI unterstützt dabei nicht nur bei der Erstellung eines Insolvenzplans sondern begleitet die Geschäftsführung des Schuldners auch bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens, bis hin zur Mandatierung eines Chief Restructuring Officers (CRO) für diese Prozesse.